Wenn von der Baumschutzsatzung gesprochen wird, muss zunächst klar sein,
welche Bäume die Satzung überhaupt erfasst
Bevor wir über die Wirkung und die Zukunft der Baumschutzsatzung sprechen, sollte zunächst eingeordnet werden, welchen Teil des Baumbestandes in Raesfeld diese Satzung tatsächlich schützt. Denn in der öffentlichen Diskussion kann schnell der Eindruck entstehen, mit einer Aufhebung der Satzung würde der Schutz sämtlicher Bäume im Gemeindegebiet entfallen. Das ist nicht der Fall.
Die Baumschutzsatzung gilt räumlich nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also im Innenbereich, sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Bäume im Aussenbereich werden von der Baumschutzsatzung nicht erfasst. Andere gesetzliche Schutzvorschriften bleiben davon unabhängig bestehen.
Die Baumschutzsatzung gilt nur für Bäume auf Privatgrundstücken. Die Bäume auf gemeindeeigenen Grundstücken und Flächen bleiben weiterhin in der unmittelbaren Verantwortung und Verfügung von Gemeinde und Rat. Die Gemeinde entscheidet selbst über Pflege, Erhalt und – wenn erforderlich – die Fällung oder den Ersatz dieser Bäume.
Auch steht keineswegs jeder Baum unter dem Schutz der Satzung. Grundsätzlich greift der Schutz erst ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Daneben sind Bäume geschützt, die in Bebauungsplänen ausdrücklich zum Erhalt festgesetzt wurden, sowie Ersatzpflanzungen, die aufgrund der Baumschutzsatzung vorgenommen wurden.
Hinzu kommen umfangreiche Ausnahmen nach Baumarten. Birken und Pappeln sind generell vom Schutz ausgenommen. Obstbäume fallen ebenfalls nicht unter die Satzung; ausgenommen hiervon sind lediglich Walnuss und Esskastanie. Auch Nadelgehölze sind grundsätzlich nicht geschützt – mit Ausnahme der Eibe.
Damit ist der tatsächliche Anwendungsbereich der Satzung deutlich enger, als es der allgemeine
Begriff „Baumschutzsatzung“ zunächst vermuten lässt. Sie schützt nicht den gesamten
Baumbestand der Gemeinde und auch nicht sämtliche größeren Bäume auf privaten Grundstücken. Sie erfasst vielmehr einen bestimmten Ausschnitt des Baumbestandes in den bebauten Bereichen und dort wiederum nur bestimmte Baumarten ab einer festgelegten Größe.
Das ist für die weitere Diskussion von Bedeutung. Wenn über mögliche Folgen einer Aufhebung gesprochen wird, muss sich die Bewertung auf diesen tatsächlich von der Satzung erfassten Teil des Baumbestandes beziehen. Aussagen, nach denen mit einer Aufhebung der
Baumschutzsatzung der „Baumschutz in Raesfeld“ insgesamt abgeschafft würde, geben die tatsächliche Reichweite der Satzung daher falsch wieder.
Ebenso wenig bedeutet eine Aufhebung, dass anschließend sämtliche Bäume ohne weitere rechtliche Einschränkungen gefällt werden könnten. Andere Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben davon unberührt. Die politische Frage, die wir zu entscheiden haben, ist deshalb wesentlich konkreter:
Brauchen wir für den begrenzten Kreis der heute von der kommunalen Satzung erfassten Bäume weiterhin dieses zusätzliche ordnungsrechtliche Instrument, oder erreichen wir mit Eigenverantwortung, gezieltem Schutz besonders bedeutender Bäume und einer aktiven Förderung von Neu- und gegebenenfalls Erhaltungspflanzungen langfristig mehr?
Unsere Position: Paradigmenwechsel mit „Fördern statt Verbieten“ führt zu einer Vergrößerung und Verbesserung des Baumbestandes in Raesfeld
Die CDU-Fraktion hält auch nach der inzwischen ausführlicheren Diskussion an dem grundsätzlichen Ziel ihres Antrags fest. Die bestehende Baumschutzsatzung soll aufgehoben und durch einen stärker auf Eigenverantwortung, gezielte Förderung und konkrete Anreize ausgerichteten Ansatz ersetzt werden.
Es geht nicht darum, den Wert von Bäumen für Natur, Klima und Ortsbild infrage zu stellen. Ganz im Gegenteil: Der CDU sind der Erhalt und die Entwicklung eines guten Baumbestandes ein wichtiges Ziel. Zu Diskutieren ist vielmehr die Frage, ob die bestehende Baumschutzsatzung hierfür noch das richtige Instrument ist.
Inzwischen liegen neben dem ursprünglichen CDU-Antrag die Stellungnahme der Verwaltung, die verfügbaren älteren Vorgänge sowie ein umfangreiches Hintergrundpapier zur
Baumschutzsatzung vor. Diese zusätzlichen Informationen geben Anlass, einzelne Punkte des ursprünglichen Förderkonzeptes zu überdenken und gegebenenfalls zu verbessern. Einen überzeugenden Grund, an der bestehenden Satzung in ihrer heutigen Form festzuhalten, sehen wir darin jedoch nicht.
Was zeigt die bisherige Praxis in Raesfeld?
Für die Bewertung einer kommunalen Satzung sollte zunächst die tatsächliche Situation vor Ort betrachtet werden. Hierzu hat die Verwaltung inzwischen konkrete Zahlen vorgelegt.
Die inzwischen vorliegende Auswertung der Verwaltung erweitert diese Datengrundlage deutlich. Für den Zeitraum 2016 bis 2026 wurden insgesamt 44 Anträge auf Baumfällungen erfasst. Davon betrafen 34 Anträge private und 10 Anträge öffentliche Bäume. Bei den privaten Bäumen wurden 32 Anträge genehmigt und lediglich 2 abgelehnt. Das entspricht einer Genehmigungsquote von rund 94 Prozent. Bei öffentlichen Bäumen wurden dagegen 4 Anträge genehmigt und 6 abgelehnt. [16]
Für die Bewertung der Satzung ist diese Trennung wesentlich. Bei privaten Bäumen, also gerade in dem Bereich, in dem die Satzung in die Verfügung der Eigentümer eingreift, ist eine unmittelbare Schutzwirkung durch die Verhinderung beantragter Fällungen anhand der Fallzahlen nur in sehr geringem Umfang erkennbar. Zwei Ablehnungen bei 34 privaten Anträgen zeigen, dass das Instrument in der Praxis nur selten zu einem endgültigen Erhalt gegen den Fällwunsch des Eigentümers geführt hat. [16]
Gleichzeitig ordnete die Gemeinde im ausgewerteten Zeitraum 42 Ersatzpflanzungen an. Ausgleichszahlungen wurden nicht verlangt. Ob die angeordneten Ersatzpflanzungen tatsächlich umgesetzt wurden, konnte nach Angaben der Verwaltung nur vereinzelt nachvollzogen werden; belastbare Gesamtzahlen liegen hierzu nicht vor. Auch Verstöße beziehungsweise ungenehmigte Fällungen wurden nur punktuell bekannt, ohne dass konkrete Zahlen vorliegen. [16]
Auch beim Verwaltungsaufwand liegt nun eine konkretere Angabe vor: Die Verwaltung beziffert den Aufwand mit etwa zwei Arbeitsstunden je Antrag. Gebühren wurden nicht erhoben; die Bearbeitungsdauer war sitzungsabhängig und konnte bis zur nächsten Sitzung, damit in der Regel bis zu zwei Monate, betragen. [16]
Diese Daten verändern aus unserer Sicht die politische Kernfrage nicht, sie schärfen sie vielmehr: Wenn 32 von 34 privaten Anträgen genehmigt werden, muss gefragt werden, ob ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt für diesen begrenzten Kreis privater Bäume noch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner tatsächlichen Schutzwirkung steht.
Der Eingriff in Privateigentum ist aus unserer Sicht zu weitgehend
Die Baumschutzsatzung ist nicht nur ein Instrument des Baumschutzes. Sie greift unmittelbar in die Entscheidungsfreiheit privater Grundstückseigentümer ein. Ein Eigentümer kauft und pflanzt einen Baum auf eigene Kosten, trägt über Jahrzehnte Pflege, Verkehrssicherung, Risiken und Folgekosten. Erreicht der Baum den festgelegten Stammumfang, kann der Eigentümer über wesentliche Maßnahmen bis hin zur Fällung nicht mehr frei entscheiden. Er benötigt eine Ausnahme oder Befreiung der Gemeinde; die Satzung kann zudem eine Ersatzpflanzung auf seine Kosten verlangen und sieht, wenn eine Ersatzpflanzung unmöglich ist, eine Ausgleichszahlung von bis zu 500 Euro vor. [17]
Eigentum ist selbstverständlich nicht schrankenlos. Ein solcher Eingriff kann politisch und rechtlich gerechtfertigt sein, wenn ihm ein entsprechend gewichtiger öffentlicher Nutzen gegenübersteht. Aus Sicht der CDU ist genau dieses Verhältnis in Raesfeld nicht mehr überzeugend: 32 Genehmigungen bei 34 privaten Anträgen stehen einem dauerhaften Genehmigungsvorbehalt für alle von der Satzung erfassten privaten Bäume gegenüber. Vor diesem Hintergrund halten wir den Eingriff in die Verfügungsfreiheit der Eigentümer für unangemessen weitgehend.
Hinzu kommt ein Aspekt, der in der Diskussion häufig zu kurz kommt: Ein großer alter Baum ist für einen privaten Eigentümer nicht nur ökologisch wertvoll, sondern kann über Jahrzehnte auch eine erhebliche finanzielle Verpflichtung darstellen. Professionelle Kronenpflege, Totholzentfernung, Kontrollen, Sicherungsmaßnahmen und gegebenenfalls der Einsatz von
Klettertechnik oder Hubsteiger können je nach Größe, Standort und Zustand mehrere hundert
Euro je Maßnahme kosten. Aktuelle Marktangaben nennen für Kronenpflege häufig Größenordnungen von etwa 200 bis 800 Euro pro Einsatz; einzelne Anbieter nennen für regelmäßige professionelle Betreuung mehrere hundert Euro pro Jahr. [18]
Bereits durchschnittlich 200 bis 600 Euro Pflegeaufwand pro Jahr ergeben über 150 Jahre rechnerisch 30.000 bis 90.000 Euro - ohne außergewöhnliche Großmaßnahmen und ohne Preissteigerungen. Gerade deshalb sollte Politik Eigentümer alter Bäume nicht nur mit Pflichten belegen, sondern dort ansetzen, wo Erhalt teuer wird.
Genau hier sehen wir einen besonderen Vorteil des Förderansatzes. Eine kommunale Förderung muss sich nicht auf Neupflanzungen beschränken. Sie kann gezielt dazu beitragen, wertvolle alte Bestandsbäume zu erhalten - etwa durch Zuschüsse zu fachgerechter Pflege, Kronensicherung oder anderen notwendigen Erhaltungsmaßnahmen. Damit würde die Gemeinde nicht nur verlangen, dass ein privater Baum erhalten bleibt, sondern den Eigentümer beim tatsächlichen Erhalt unterstützen. Aus unserer Sicht ist das der konstruktivere und langfristig überzeugendere Ansatz.
Ein Punkt aus der bisherigen Diskussion ist aus unserer Sicht berechtigt: Die
Baumschutzsatzung hat nicht ausschließlich die Aufgabe, Fällungen zu verhindern. Bei genehmigten Fällungen können auch Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ausgleichsleistungen verlangt werden. Darauf weist auch das vorgelegte Hintergrundpapier hin. [3]
Diese Funktion kann aber besser mit dem Ansatz einer Förderung berücksichtigt werden.
Ein Beispiel hierfür liefert Bocholt. Dort wurde die Baumschutzsatzung bereits 2004 aufgehoben. Das heutige Förderprogramm unterstützt nicht nur Neupflanzungen, sondern auch den Erhalt und die fachgerechte Pflege ökologisch wertvoller Privatbäume. [4]
Eine solche Erweiterung ist auch für Raesfeld diskussionswürdig. Das ursprüngliche
Förderprogramm der CDU muss deshalb nicht unverändert bleiben. Sinnvolle Vorschläge, die im Verlauf der Beratungen gemacht wurden, können und sollten aufgenommen werden.
Ein weiterer Punkt betrifft die starre Schutzgrenze der bestehenden Satzung. In Raesfeld sind Bäume grundsätzlich ab einem Stammumfang von 80 cm geschützt. [1]
Der CDU-Antrag hat auf die Möglichkeit hingewiesen, dass solche Grenzen zu vorsorglichen Fällungen führen können. Dieser Effekt lässt sich für Raesfeld nicht konkret beziffern. Er ist allerdings auch wissenschaftlich nicht lediglich nur eine Vermutung.
Die in [3] selbst behandelte Untersuchung von Cassidy und Bernstein zu Austin hat statistisch messbare Häufungen von Fällgenehmigungen unmittelbar unterhalb bestimmter Schutzgrenzen festgestellt. Das Hintergrundpapier weist zu Recht darauf hin, dass sich die dortigen
Verhältnisse und Schutzgrenzen nicht unmittelbar auf Raesfeld übertragen lassen. Gleichzeitig erkennt es aber an, dass harte Schutzschwellen grundsätzlich Fehlanreize erzeugen können. [5]
Wir behaupten deshalb nicht, dass in Raesfeld in erheblichem Umfang Bäume vorsorglich gefällt werden. Dafür fehlen lokale Daten. Genauso wenig sollte jedoch ausgeschlossen werden, dass eine starre Schutzgrenze das Verhalten einzelner Eigentümer beeinflusst.
Ein Förderansatz setzt an einer anderen Stelle an: Ein Baum soll für seinen Eigentümer nicht deshalb zu einem möglichen zukünftigen Problem werden, weil er wächst, sondern als Wert wahrgenommen werden, dessen Pflanzung und gegebenenfalls Erhalt unterstützt werden.
Führt die Abschaffung einer Baumschutzsatzung tatsächlich zu mehr Fällungen?
Dieser Punkt ist für die aktuelle Diskussion besonders wichtig.
Es wird teilweise der Eindruck vermittelt, eine Aufhebung der Baumschutzsatzung müsse zwangsläufig dazu führen, dass anschließend erheblich mehr Bäume gefällt werden. Ein belastbarer Nachweis für diese Annahme liegt in den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht vor.
Auch das Hintergrundpapier gegen die Aufhebung benennt keine deutsche Vorher-NachherUntersuchung, die belegt, dass nach Abschaffung einer kommunalen Baumschutzsatzung aufgrund dieser Abschaffung signifikant mehr Bäume gefällt wurden. Das Papier weist vielmehr selbst auf erhebliche Defizite beim Monitoring und bei der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Instrumente hin. [6]
Daraus kann selbstverständlich nicht der umgekehrte Schluss gezogen werden, dass eine Aufhebung garantiert ohne Auswirkungen bleibt. Auch dafür gibt es keinen entsprechenden Nachweis.
Für eine sachliche Entscheidung ist diese Unterscheidung wichtig:
Wir wissen nicht, ob nach einer Aufhebung in Raesfeld mehr Bäume gefällt werden. Wir wissen aber ebenso wenig, dass dies zwangsläufig geschehen wird.
Eine nicht belegte Annahme über zukünftige zusätzliche Fällungen reicht aus unserer Sicht deshalb nicht aus, um eine bestehende Satzung dauerhaft beizubehalten.
Neben wissenschaftlichen Untersuchungen hat die Verwaltung Erfahrungen aus anderen Kommunen zusammengetragen. Diese können eine wissenschaftliche Wirkungsanalyse nicht ersetzen, sie geben aber Hinweise darauf, wie unterschiedliche Modelle in der kommunalen Praxis funktionieren.
Zunächst ist festzustellen, dass keine Kommune im Kreis Borken und auch keine angrenzende Kommune außerhalb des Kreises derzeit eine Baumschutzsatzung besitzt. Die nächstgelegenen Kommunen mit einer entsprechenden Satzung sind nach Angaben der Verwaltung Wesel, Dinslaken und Xanten. Die Verwaltung kommt zu der Einschätzung, dass Baumschutzsatzungen insbesondere in größeren Städten verbreitet sind und im ländlich geprägten Umfeld deutlich seltener vorkommen. [7] Dabei werden verschiedene Wege beschritten.
Bocholt hat seine Satzung 2004 aufgehoben und inzwischen ein Förderprogramm für wertvolle Privatbäume und Neupflanzungen eingerichtet. [4]
Rhede hat sich bislang gegen eine Baumschutzsatzung entschieden. Dort setzt man auf Eigenverantwortung und Förderung. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, besonders erhaltenswerte Bäume und Grünflächen über die Bauleitplanung zu sichern. [8]
Hamminkeln hat noch 2026 die Einführung einer Baumschutzsatzung abgelehnt. Auch dort spielte unter anderem die Befürchtung möglicher vorsorglicher Fällungen vor Erreichen einer Schutzgrenze eine Rolle. [9]
Schermbeck wiederum hat seine Baumschutzsatzung bereits 2005 aufgehoben. [10]
Besonders interessant ist Dorsten. Dort wurde zuletzt über die Wiedereinführung einer
Baumschutzsatzung beraten. Nach der Darstellung der Raesfelder Verwaltung wurde in dieser Diskussion ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seit der früheren Aufhebung kein umfassender Verlust des Baumbestandes beziehungsweise kein „Kahlschlag“ festgestellt worden sei. Eine Wiedereinführung wurde letztlich nicht weiterverfolgt. Stattdessen sollen andere Maßnahmen zur Erhöhung des Baumbestandes und eine stärkere Berücksichtigung prägender Bäume in der Bauleitplanung verfolgt werden. [11]
Diese Beispiele beweisen nicht, dass eine Aufhebung in Raesfeld dieselben Auswirkungen haben wird. Sie zeigen aber ebenso wenig das von manchen befürchtete Bild, wonach der Wegfall einer Baumschutzsatzung zwangsläufig zu einem erheblichen Verlust des Baumbestandes führt.
In der Diskussion sollte außerdem vermieden werden, die Entscheidung auf „Baumschutzsatzung oder kein Baumschutz“ zu reduzieren.
Auch nach einer Aufhebung bestehen andere rechtliche Schutzvorschriften fort. Darüber hinaus können besonders wichtige Bäume oder Grünstrukturen im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Rhede und Dorsten nutzen beziehungsweise diskutieren solche Instrumente. [8][11]
Es ist deshalb durchaus möglich, künftig stärker zu unterscheiden: Wo besteht tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse am Erhalt eines konkreten Baumes oder Baumbestandes? Wo greifen bereits andere rechtliche Regelungen? Und wo kann dem Grundstückseigentümer die Entscheidung grundsätzlich selbst überlassen werden?
Ein gezielter Schutz besonders bedeutender Bäume ist aus unserer Sicht sinnvoller als eine pauschale Regelung, die allein aufgrund eines bestimmten Stammumfangs greift.
Auch beim Thema Bürokratie ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich
Zum Verwaltungsaufwand liegen inzwischen konkretere Angaben vor. Nach Auskunft der
Arbeitsstunden. Verwaltungsgebühren wurden nicht erhoben. Die Bearbeitungsdauer ist vom
Sitzungsturnus abhängig und kann bis zu zwei Monate betragen. [16]
Auf den ersten Blick erscheint der mit der Baumschutzsatzung verbundene
Verwaltungsaufwand damit sehr gering. Diese Zahl muss jedoch richtig eingeordnet werden. Die genannten zwei Arbeitsstunden bilden lediglich die Bearbeitung eines eingehenden Antrags ab. Sie umfassen nicht den Aufwand, der erforderlich wäre, um den geschützten Baumbestand systematisch zu erfassen und die Einhaltung der Satzung umfassend zu kontrollieren.
Eine konsequente Überwachung der Satzung würde zunächst voraussetzen, dass der Gemeinde überhaupt bekannt ist, welche Bäume auf privaten Grundstücken unter die
Baumschutzsatzung fallen. Dafür wäre eine Bestandsaufnahme erforderlich, die aufgrund von Neupflanzungen, Fällungen, Eigentumsänderungen und insbesondere dem Erreichen der maßgeblichen Stammumfangsgrenze regelmäßig aktualisiert werden müsste.
Darüber hinaus müsste kontrolliert werden, ob die erfassten geschützten Bäume weiterhin vorhanden sind oder möglicherweise ohne Genehmigung gefällt wurden. Auch hierfür findet nach den vorliegenden Informationen derzeit keine systematische Kontrolle statt. Die Verwaltung berichtet lediglich von punktuellen Beschwerden; konkrete Zahlen zu ungenehmigten Fällungen oder sonstigen Verstößen liegen nicht vor. [16]
Besonders deutlich wird die Problematik bei den Ersatzpflanzungen. Nach der aktuellen Auswertung wurden insgesamt 42 Ersatzpflanzungen angeordnet. Gleichzeitig konnte deren tatsächliche Umsetzung nach Angaben der Verwaltung nur vereinzelt nachvollzogen werden; konkrete Zahlen liegen nicht vor. [16]
Damit ist weder vollständig dokumentiert, ob sämtliche angeordneten Ersatzpflanzungen tatsächlich vorgenommen wurden, noch wird regelmäßig kontrolliert, ob diese Ersatzbäume nach einigen Jahren überhaupt noch vorhanden sind.
Gerade dieser Punkt ist für die Beurteilung der tatsächlichen Schutzwirkung von Bedeutung.
Wenn eine genehmigte Fällung durch eine Ersatzpflanzung ausgeglichen werden soll, kann diese Wirkung nur dann verlässlich festgestellt werden, wenn die Ersatzpflanzung tatsächlich erfolgt und der neu gepflanzte Baum anschließend auch erhalten wird.
Der geringe derzeitige Verwaltungsaufwand von rund zwei Stunden je Antrag kann deshalb nicht mit dem Aufwand eines umfassenden Vollzugs der Baumschutzsatzung gleichgesetzt werden. Er ist auch deshalb so niedrig, weil eine vollständige Erfassung des geschützten privaten Baumbestandes, regelmäßige Bestandskontrollen und eine systematische Nachverfolgung der Ersatzpflanzungen derzeit nicht durchgeführt werden.
Sollte die Baumschutzsatzung künftig tatsächlich umfassend überwacht werden, wären zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen erforderlich. Zunächst müsste der geschützte Baumbestand erfasst und ein entsprechendes Kataster aufgebaut werden. Dieses müsste anschließend fortlaufend aktualisiert werden. Hinzu kämen regelmäßige oder zumindest stichprobenartige Kontrollen sowie die Nachverfolgung angeordneter Ersatzpflanzungen.
Wie hoch dieser zusätzliche Aufwand für Raesfeld konkret wäre, lässt sich derzeit gerade deshalb nicht belastbar beziffern, weil bereits die Zahl der tatsächlich unter die Satzung fallenden privaten Bäume nicht vollständig erfasst ist. Klar ist jedoch, dass ein solcher systematischer Vollzug erheblich über die derzeit genannten zwei Arbeitsstunden je Antrag hinausgehen würde.
Damit stellt sich aus Sicht der CDU auch beim Verwaltungsaufwand eine grundsätzliche politische Frage:
Soll die Gemeinde zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um ein ordnungsrechtliches System aus Erfassung, Genehmigung und Kontrolle konsequenter zu vollziehen?
Oder sollten diese Ressourcen möglichst unmittelbar dort eingesetzt werden, wo eine konkrete Wirkung erreicht werden kann – bei der Förderung neuer Bäume sowie bei der Unterstützung von Eigentümern beim Erhalt wertvoller alter Bestandsbäume?
Die CDU sieht den zweiten Ansatz als den geeigneteren Weg. Dabei darf allerdings auch ein
Förderprogramm nicht unnötig bürokratisch ausgestaltet werden. Bocholt zeigt, dass auch Förderprogramme Verwaltungsaufwand verursachen können. [4]
Unser Anspruch muss deshalb sein, nicht eine Bürokratie durch eine andere zu ersetzen. Ein Förderprogramm sollte einfach aufgebaut sein, klare Voraussetzungen besitzen und möglichst wenig Verwaltungsaufwand verursachen. Die verfügbaren Mittel sollen möglichst unmittelbar den Bäumen und ihren Eigentümern zugutekommen.
Der CDU-Antrag sieht zunächst für die Jahre 2027 bis 2029 jährlich 5.000 Euro und damit insgesamt 15.000 Euro für die Förderung neuer Bäume auf privaten Grundstücken vor. [13] Am Grundgedanken dieser Förderung halten wir fest.
Die bisherige Diskussion hat aber Punkte aufgezeigt, bei denen der ursprüngliche Vorschlag verbessert werden kann. Dazu gehört insbesondere die Auswahl der förderfähigen Bäume. Eine für schwierige Stadt- und Straßenstandorte entwickelte Liste muss nicht zwangsläufig die beste Grundlage für Privatgärten sein.
Auch der Ausschluss invasiver Arten, eine stärkere Berücksichtigung standortgerechter heimischer oder europäischer Arten sowie eine Abstimmung mit bereits bestehenden Fördermöglichkeiten sind sinnvolle Vorschläge.
Ebenso sollte geprüft werden, ob das Programm nicht ausschließlich auf Neupflanzungen beschränkt bleiben muss. Der Erhalt besonders wertvoller Bestandsbäume könnte ebenfalls berücksichtigt werden. Bocholt zeigt, dass eine solche Kombination grundsätzlich möglich ist.
[4]
Damit wird der ursprüngliche Ansatz nicht aufgegeben. Er sollte aufgrund der inzwischen geführten Diskussion fachlich erweitert werden.
Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ein neu gepflanzter Baum einen großen, alten Baum nicht sofort ersetzen kann. Ein Bestandsbaum verfügt bereits über eine große Krone, Biomasse und gegebenenfalls wichtige Habitatstrukturen. Ein Jungbaum benötigt viele Jahre, um vergleichbare Funktionen zu entwickeln. Auch das Hintergrundpapier führt diesen Unterschied ausführlich aus. [14]
Diese Feststellung spricht aus unserer Sicht aber nicht zwingend für die Beibehaltung der heutigen Satzung. Sie spricht vielmehr dafür, die Förderung breiter zu denken.
Unser Ziel sollte deshalb sein:
Neue Bäume pflanzen und gleichzeitig Anreize schaffen, besonders wertvolle vorhandene Bäume freiwillig zu erhalten.
So können kurzfristiger Erhalt und langfristige Entwicklung des Baumbestandes miteinander verbunden werden.
Die Forderung nach einer breiteren Datengrundlage war nachvollziehbar. Inzwischen hat die Verwaltung die Vollzugspraxis über einen deutlich längeren Zeitraum ausgewertet. Damit liegen nicht mehr nur die 15 Fälle seit 2023 vor, sondern Daten zu 44 Anträgen seit 2016, darunter 34 private Fälle. Hinzu kommen Angaben zu Genehmigungen, Ablehnungen, Fällgründen, Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen, Bearbeitungsdauer und Personalaufwand. [16]
Natürlich kann man Daten immer noch detaillierter erheben. Aus Sicht der CDU besteht für die politische Grundsatzfrage aber kaum noch zusätzlicher Diskussionsbedarf. Politische Entscheidungen müssen die vorhandene Faktenlage berücksichtigen. Diese zeigt bei privaten Fällanträgen eine Genehmigungsquote von rund 94 Prozent. Eine ausgeprägte Schutzwirkung durch die Verhinderung beantragter privater Fällungen ist daraus nicht ersichtlich.
Die politische Abwägung lautet deshalb nicht mehr, ob noch irgendeine zusätzliche Zahl erhoben werden könnte. Sie lautet, welches Instrument wir angesichts der bekannten Zahlen für richtig halten. Die CDU sieht den Ansatz von Förderung, Eigenverantwortung und gezielter Unterstützung klar im Vorteil gegenüber einem allgemeinen ordnungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
Das gilt besonders vor dem Hintergrund des Eingriffs in Privateigentum. Wenn bei 34 privaten Anträgen nur zwei Fällungen abgelehnt wurden, ist aus unserer Sicht schwer zu begründen, warum die Entscheidungsfreiheit aller Eigentümer geschützter Bäume weiterhin grundsätzlich unter einen kommunalen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden soll.
Weitere Untersuchungen können für Detailfragen und für die spätere Erfolgskontrolle eines Förderprogramms sinnvoll sein. Sie sind aus unserer Sicht aber keine Voraussetzung mehr dafür, die politische Grundsatzentscheidung über das Instrument Baumschutzsatzung zu treffen.
Die Fakten müssen Grundlage der Entscheidung sein - und auf Grundlage der jetzt vorliegenden Fakten hält die CDU eine Förderung für das geeignetere Instrument.
In der jüngsten Diskussion ist die Frage aufgekommen, warum mit einer Entscheidung nicht noch einige Monate gewartet werden sollte, um die Satzung zu überarbeiten oder weitere Erkenntnisse zu sammeln. Aus unserer Sicht ist zweifelhaft, welche neuen Tatsachen innerhalb weniger Monate zu erwarten wären, die die politische Grundsatzfrage verändern.
Die Satzung besteht seit fast 30 Jahren. Inzwischen liegt eine Verwaltungsauswertung über rund zehn Jahre vor. Wir kennen die Genehmigungs- und Ablehnungszahlen, die wesentlichen
Fällgründe, die Zahl angeordneter Ersatzpflanzungen, den Verwaltungsaufwand und die Erfahrungen aus Nachbarkommunen. Die zentrale politische Frage ist damit aus unserer Sicht entscheidungsreif.
Eine Überarbeitung einzelner Paragraphen würde zudem den grundlegenden Charakter des
Instruments nicht verändern. Eine Baumschutzsatzung arbeitet mit Verboten,
Genehmigungsvorbehalten und Eingriffen in die Verfügung über privates Eigentum. Genau diesen ordnungsrechtlichen Ansatz hält die CDU grundsätzlich für das falsche Instrument, wenn ein Fördermodell auf Freiwilligkeit, Eigenverantwortung und Unterstützung setzen kann.
Deshalb sehen wir keinen sachlichen Grund, die Grundsatzentscheidung lediglich um einige Monate zu verschieben. Verbesserungen an der Förderung, insbesondere eine Unterstützung für wertvolle Bestandsbäume, können parallel konkretisiert und anschließend anhand klarer Daten evaluiert werden.
Ein berechtigter Kritikpunkt betrifft die zunächst vorgesehene Laufzeit des Förderprogramms von 2027 bis 2029. [13]
Diese drei Jahre sollten aus unserer Sicht als Erprobungsphase genutzt werden. Anders als bei der bisherigen Diskussion um die Wirkung der Baumschutzsatzung sollte von Beginn an festgelegt werden, welche Daten erhoben werden.
Dazu gehören beispielsweise die Zahl der geförderten Bäume, die tatsächlich zusätzlich vorgenommenen Pflanzungen, die verwendeten Baumarten, die Inanspruchnahme der Fördermittel, der Verwaltungsaufwand und – soweit praktikabel – die erfolgreiche Entwicklung der geförderten Bäume.
Damit schaffen wir für zukünftige Entscheidungen genau das, was heute teilweise fehlt: eine belastbare Datengrundlage.
Rechtzeitig vor Ablauf der ersten Förderperiode kann dann entschieden werden, ob das
Programm fortgeführt, finanziell angepasst oder in einzelnen Punkten verändert werden sollte.
Nach Abwägung der inzwischen vorliegenden Argumente hält die CDU-Fraktion ihren Ansatz weiterhin für richtig.
Die aktualisierten Verwaltungsdaten zeigen für 2016 bis 2026 bei privaten Bäumen 32
Genehmigungen und nur 2 Ablehnungen bei insgesamt 34 Anträgen. Damit ist eine unmittelbare Schutzwirkung durch die Verhinderung beantragter privater Fällungen nur in sehr geringem Umfang erkennbar. Gleichzeitig wurden 42 Ersatzpflanzungen angeordnet; deren Umsetzung konnte jedoch nur vereinzelt nachvollzogen werden. [16]
Das bedeutet nicht, dass die Satzung keinerlei Wirkung entfaltet. Ihre Ersatzpflanzungsfunktion ist real und sollte bei einer Neuausrichtung berücksichtigt werden. Aus Sicht der CDU rechtfertigt diese Funktion jedoch nicht den allgemeinen Genehmigungsvorbehalt und den damit verbundenen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit privater Eigentümer.
Unser Ziel ist deshalb nicht weniger Baumschutz, sondern ein anderer Weg: mehr Eigenverantwortung, weniger pauschale Regulierung, gezielter Schutz dort, wo er tatsächlich erforderlich ist, und mehr Unterstützung für Menschen, die neue Bäume pflanzen oder besonders wertvolle vorhandene Bäume erhalten wollen.
Für konkrete Verbesserungsvorschläge haben wir ein offenes Ohr. Einige der im bisherigen Verfahren vorgebrachten Anregungen halten wir ausdrücklich für geeignet, das Förderprogramm zu verbessern.
Für Detailfragen kann weitere Datenerhebung sinnvoll bleiben. Für die politische
Grundsatzentscheidung sehen wir auf Basis der inzwischen vorliegenden Verwaltungsdaten jedoch keinen Bedarf, zunächst weitere Monate abzuwarten. Entscheidend ist, welches Instrument politisch gewollt ist: Verbote und Genehmigungsvorbehalte oder Förderung und Eigenverantwortung.
Die CDU hält den Förderansatz klar für überlegen. Er kann Neupflanzungen anregen und zugleich so erweitert werden, dass Eigentümer beim Erhalt wertvoller alter Bäume unterstützt werden. Gerade angesichts der erheblichen privaten Pflegekosten kann eine solche Unterstützung einen konkreten Beitrag zum langfristigen Erhalt des Baumbestandes leisten.
[1] Gemeinde Raesfeld, Vorlage Nr. 101/2026 vom 25.08.2026, insbesondere S. 1–2: Gegenstand der Satzung und Auswertung der privaten Befreiungsanträge seit 2023.
[2] eigene Recherche aus dem Archiv verfügbaren Vorgänge zur Baumschutzsatzung im Ratsinformationssystem.
[3] Henry Tünte, Kommunaler Baumschutz in Raesfeld – Wirksamkeit, Klimaanpassung und geeignete Instrumente zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes, Stand 30.08.2026, insbesondere Kap. 3 und 11.
[4] Gemeinde Raesfeld, Vorlage Nr. 101/2026, S. 2, Erfahrungen der Stadt Bocholt.
[5] Cassidy, A.; Bernstein, D. (2025): Perverse incentives created by tree protection ordinances, SSRN Working Paper, DOI 10.2139/ssrn.5185265; aufgearbeitet im Hintergrundpapier von Tünte, Kap. 4.2 und 5.
[6] Ordóñez-Barona et al. (2021): International approaches to protecting and retaining trees on private urban land, Journal of Environmental Management 285, 112081; behandelt im Hintergrundpapier, insbesondere Kap. 4.4.
[7] Gemeinde Raesfeld, Vorlage Nr. 101/2026, S. 2: Verbreitung von Baumschutzsatzungen im Kreis Borken und in den Nachbarkommunen.
[8] Gemeinde Raesfeld, Vorlage Nr. 101/2026, S. 2–3: Vorgehensweise der Stadt Rhede.
[9] Gemeinde Raesfeld, Vorlage Nr. 101/2026, S. 3: Entscheidung der Stadt Hamminkeln.
[10] Gemeinde Raesfeld, Vorlage Nr. 101/2026, S. 3: Aufhebung der Baumschutzsatzung in Schermbeck im Jahr 2005.
[11] Gemeinde Raesfeld, Vorlage Nr. 101/2026, S. 3: Beratung über die Wiedereinführung einer Baumschutzsatzung in Dorsten und dortige Erfahrungen seit der früheren Aufhebung.
[12] Tünte, Kommunaler Baumschutz in Raesfeld, insbesondere Kap. 7 und 13 zur Datenlage und zum Verwaltungsaufwand.
[13] CDU-Fraktion Raesfeld, Antrag vom 27.05.2026 zur Aufhebung der Baumschutzsatzung und Einführung eines Förderprogramms: 5.000 Euro jährlich für 2027 bis 2029.
[14] Tünte, Kommunaler Baumschutz in Raesfeld, Kap. 9 zur unterschiedlichen Funktion von großen Bestandsbäumen und Neupflanzungen.
[15] Tünte, Kommunaler Baumschutz in Raesfeld, insbesondere Kap. 15 mit den vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen zur Evaluation und Weiterentwicklung.
[16] Gemeinde Raesfeld, aktuelle Auswertung der Verwaltung zu den Anträgen 2016–2026: 44 Anträge insgesamt, davon 34 private und 10 öffentliche; 32 Genehmigungen und 2 Ablehnungen bei privaten Bäumen; 42 angeordnete Ersatzpflanzungen; keine verlangten
Ausgleichszahlungen; ca. 2 Arbeitsstunden Verwaltungsaufwand je Antrag. Zusammenfassung auch: Heimatreport, 16.09.2026, „Rat entscheidet über Fällung von Bäumen im eigenen Garten“.
[17] Gemeinde Raesfeld, Satzung zum Schutz des Baumbestandes, insbesondere §§ 6 und 7: Antragspflicht sowie Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen; Ausgleichszahlung höchstens 500 Euro.
[18] Orientierungswerte zu professioneller Baumpflege, Stand 2026: veröffentlichte
Marktangaben nennen je nach Größe, Zustand und Zugänglichkeit häufig mehrere hundert Euro pro Kronenpflege bzw. regelmäßiger Betreuung. Die im Text genannte Langzeitspanne ist
ausdrücklich eine Modellrechnung und keine wissenschaftlich festgestellte Lebenszykluskostenstudie.
Redaktioneller Hinweis: Bei der Ausarbeitung und sprachlichen Überarbeitung dieser
Begründung wurde ChatGPT (OpenAI) unterstützend eingesetzt. Die Prüfung der verwendeten Unterlagen, die politische Bewertung und die inhaltliche Verantwortung liegen bei der CDUFraktion.